Pflegebüro Alkan

In Sachen Pflege die richtige Adresse

Pflegeberatung §37 Abs.3

Wer zuhause gepflegt wird und Pflegegeld bezieht, erhält in regelmäßigen Abständen ein Beratungsgespräch zur Pflege. In vielen Fällen ist dieser auch verpflichtend. Der Beratungsbesuch ist eine Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, bei der die Qualität der Pflege zuhause gestärkt und gewährleistet werden soll. Während des Beratungseinsatzes nach § 37 Abs.3 SGB XI können Pflegepersonen hilfreiche Tipps für ihre persönliche Pflegesituation erhalten. Das Pflegebüro Alkan verrät Ihnen, wie Sie das Beratungsgespräch nach § 37 Abs.3 gewinnbringend für sich nutzen können.

Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug:
Definition

Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird von einem Mitarbeiter unseres ambulanten Pflegedienstes durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Beratungseinsatz nach § 37 Abs.3:
Ablauf & Inhalte der Beratung

In dem Beratungsbesuch wird die Pflege- und Betreuungssituation zum einen ganz allgemein eingeschätzt: Der Pflegeberater soll beurteilen, ob Pflege und Betreuung durch pflegende Angehörige sichergestellt sind. Hält der Berater die Situation für nicht gesichert, muss er dies begründen. Er kann außerdem Maßnahmen empfehlen, die die häusliche Situation verbessern. Dazu gehören z. B. der Bezug von Pflegesachleistungen, Kurzzeitpflege oder Wohnraumanpassungen zum Abbau von Barrieren.

Darüber hinaus werden u. a. folgende Themen besprochen:

  • Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades
  • Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln, z. B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Tipps für typische Situationen im Pflegealltag
  • Hebe- und Lagerungstechniken, z. B. Kinästhetik und Mobilisation
  • Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI

Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und vom Berater an die Pflegekasse übermittelt.

Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause

Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine (alle drei bzw. alle sechs Monate) können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater in der Folgeberatung überprüft und ggf. angepasst werden.

Nachweis über Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

In der Regel schickt derjenige, der den Beratungsbesuch bei Ihnen durchführt, den Nachweis direkt an Ihre Pflegekasse. So rechnet er seine Beratungsleistung mit der Pflegekasse ab. Das bedeutet, dass Sie als Pflegebedürftiger bzw. dessen pflegender Angehörige den Beratungsbesuch nicht selbst nachweisen müssen. Dennoch ist es ratsam, wenn Sie das Vorgehen mit Ihrem Berater absprechen.

Beratungsbesuch:
Kosten

Die Vergütungshöhe für eine Pflegeberatung wird zwischen den Pflegekassen und den Bundesländern vereinbart. Der Stundenlohn liegt zwischen ca. 30 und 80 Euro. Für den Versicherten ist das aber letztlich egal: Die Kosten für den Beratungsbesuch übernimmt nämlich die Pflegekasse. Das bedeutet, dass pflegebedürftige Personen nichts für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI zahlen und auch nicht in Vorkasse treten müssen.

Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

  • Bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
  • Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: vierteljährlich 1 x, d. h. 4 x im Jahr

Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen.

Beratungseinsatz nach § 37.3: Diese Fristen müssen Pflegegeldempfänger einhalten

Von Ihrer Pflegekasse werden Sie per Brief darauf hingewiesen, dass Sie zur Pflegeberatung nach § 37.3 SGB XI verpflichtet sind. Die Beratung muss bei der Pflegekasse nachgewiesen werden. In den meisten Fällen übernimmt das der Pflegeberater. Sollte Ihr Berater den Nachweis nicht rechtzeitig einreichen, werden Sie schriftlich erinnert. Wenn Sie die Frist versäumen, droht Ihnen zunächst eine Kürzung Ihres Pflegegeldes um 50 Prozent. Geschieht das ein weiteres Mal, kann Ihnen im schlimmsten Fall das Pflegegeld sogar komplett gestrichen zu werden. Achten Sie daher auf die für Sie geltenden Fristen:

Fristen für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad

Beratungseinsatz nach § 37.3

Fristen

Pflegegrad 1

Nicht vorgeschrieben, 1 x pro Halbjahr möglich

keine

Pflegegrad 2

1 x pro Halbjahr

30.06, 31.12

Pflegegrad 3

1 x pro Halbjahr

30.06, 31.12

Pflegegrad 4

1 x pro Vierteljahr

31.03, 30.06, 30.09, 31.12

Pflegegrad 5

1 x pro Vierteljahr

31.03, 30.06, 30.09, 31.12

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Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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