Pflegebüro ALKAN

In Sachen Pflege die richtige Adresse

Pflegeberatung §37 Abs.3

Alle Personen, die einen Pflegegrad besitzen, haben einen gesetzlichen Anspruch auf eine Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI in ihrer häuslichen Umgebung. Der Beratungsbesuch ist eine Form der praktischen und pflegefachlichen Unterstützung, bei der die Qualität der Pflege zuhause gestärkt und gewährleistet werden soll. Während des Beratungseinsatzes nach § 37 Abs.3 SGB XI können Pflegepersonen hilfreiche Tipps für ihre persönliche Pflegesituation erhalten.

Beratungseinsatz bei Pflegegeldbezug:
Definition

Pflegebedürftige, die zuhause ohne Hilfe eines Pflegedienstes gepflegt werden und Pflegegeld erhalten, müssen nach § 37 Absatz 3 SGB XI in regelmäßigen Abständen eine Beratung zur Pflege durchführen lassen. Dies wird oft auch als (verpflichtender) „Beratungseinsatz“ oder „Beratungsbesuch“ bezeichnet.

Der Beratungsbesuch findet in der eigenen Häuslichkeit statt und wird von einem Mitarbeiter unseres ambulanten Pflegedienstes durchgeführt. Ziel ist es, die Qualität in der häuslichen Pflege zu sichern und die Pflegepersonen zu unterstützen. Der Beratungsbesuch ist ab Pflegegrad 2 verpflichtend.

Beratungseinsatz nach § 37 Abs.3:
Ablauf & Inhalte der Beratung

Unsere Pflegefachkräfte besuchen Sie zu Hause und unterstützen Sie mit wichtigen Informationen rund um Ihre individuelle Pflegesituation. 

Folgende Themen  können angesprochen werden:

  • Möglichkeit der Höherstufung des Pflegegrades
  • Bedarf von (Pflege-)Hilfsmitteln, z. B. technische Hilfsmittel wie ein Rollator oder Pflegehilfsmittel zum Verbrauch
  • Tipps für typische Situationen im Pflegealltag
  • Hebe- und Lagerungstechniken, z. B. Kinästhetik und Mobilisation
  • Hinweise auf Pflegekurse und Pflegeschulungen nach § 45 SGB XI
  • Angebote der Pflegeversicherung, z.b Verhinderungpflege und die Bereutungs und Entlassenungleistungen  nach §45b
  • Angebote der Pflegeversicherung, zum Beispiel die Verhinderungspflege sowie die Betreuungs‑ und Entlastungsleistungen nach § 45b SGB XI

Die Ergebnisse des Gesprächs werden in einem Formular festgehalten und vom Berater an die Pflegekasse übermittelt

Vorteile des Beratungseinsatzes für die Pflege zuhause

Bei dem Beratungseinsatz haben Pflegebedürftige und Pflegepersonen die Möglichkeit, nach Tipps und Hinweisen zur Verbesserung der persönlichen Situation zu fragen. Durch die festgelegten Termine können Maßnahmen gemeinsam mit dem Pflegeberater überprüft und ggf. angepasst werden.

Nachweis über Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Der Beratungsbesuch ist für Sie kostenfrei. Die Pflegekasse erhält im Anschluss einen Nachweis über den durchgeführten Einsatz und rechnet die erbrachte Leistung direkt mit dem Pflegedienst ab.

Pflicht zum Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Wenn Sie als Pflegebedürftiger Pflegegeld für die häusliche Pflege beziehen und keine Hilfe von einer professionellen Pflegekraft erhalten (z. B. durch einen ambulanten Pflegedienst), sind Sie verpflichtet, regelmäßig eine Beratung durchführen zu lassen. In welchem Intervall die Beratung stattfinden muss, hängt vom erteilten Pflegegrad ab.

Pflicht zum Beratungseinsatz bei Bezug von Pflegegeld

  • Bei Pflegegrad 2 bis Pflegegrad 5: halbjährlich 1 x, d. h. 2 x im Jahr
  • Bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5: diese Leistung kann bei Bedarf zusätzlich angefordert und erbracht werden.

Personen, die zuhause gepflegt werden und Pflegegrad 1 haben, sind nicht verpflichtet, den Beratungseinsatz nach § 37.3 durchführen zu lassen. Sie haben aber das Recht, einmal im Jahr eine Beratung zu erhalten, wenn sie dies wünschen. Dazu können sie bei ihrer Pflegekasse nachfragen

Beratungseinsatz nach § 37.3: Diese Fristen müssen Pflegegeldempfänger einhalten

Ihre Pflegekasse informiert Sie schriftlich darüber, dass Sie zur Durchführung der Pflegeberatung nach § 37 Abs. 3 SGB XI verpflichtet sind. Der Nachweis über den erfolgten Beratungseinsatz muss anschließend der Pflegekasse vorgelegt werden. In der Regel übernimmt der Pflegedienst diese Übermittlung direkt für Sie.

Fristen für den Beratungseinsatz nach § 37.3 SGB XI

Pflegegeldempfänger mit Pflegegrad

Beratungseinsatz nach § 37.3

Fristen

Pflegegrad 1

Nicht vorgeschrieben, 1 x pro Halbjahr möglich

keine

Pflegegrad 2

1 x pro Halbjahr

30.06, 31.12

Pflegegrad 3

1 x pro Halbjahr

30.06, 31.12

Pflegegrad 4

Mindestens einmal pro Halbjahr.

31.03, 30.06, 30.09, 31.12

Pflegegrad 5

Mindestens einmal pro Halbjahr.

31.03, 30.06, 30.09, 31.12

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Kontaktieren Sie uns. Wir helfen Ihnen gerne weiter.

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